Garantie – Pass

Herzlich willkommen bei der Unternehmensgruppe Ebbinghaus. Wir freuen uns, dass Sie unseren Internetauftritt besuchen und bedanken uns für Ihr Interesse an unserem Unternehmen, unseren Produkten und unseren Webseiten. Nachfolgend die Garantiebedingungen von Ebbinghaus. 

Das Ihnen ausgelieferte Fahrzeug ist mit einer Anschlußgarantie ausgestattet, die nach der Herstellergarantie beginnt. Die Garantie bezieht sich auf die in den Garantiebedingungen aufgeführten wichtigsten Baugruppen Ihres Fahrzeuges.

Bei jedem Schaden wird ein Eigenanteil von EUR 125.- erhoben. Übersteigt der Eigenanteil auf die Materialkosten laut nachfolgender Tabelle EUR 125,–, so wird dieser erhoben:

bis 50.000 KM 0%
bis 90.000 KM 40%
bis 60.000 KM 10%
bis 100.000 KM 50%
bis 70.000 KM 20%
bis 120.000 KM 60%
bis 80.000 KM 30%

Lohnkosten werden zu 100% ersetzt.

Im Garantiefall suchen Sie uns bitte auf und besprechen mit uns den von Ihnen vermuteten Schaden.
Sollten Sie sich nicht im Umkreis von Dortmund befinden, können Sie auch einen anderen Händler aufsuchen, der Ihr Fabrikat vertritt. Nach dem Garantievertrag sind Sie verpflichtet, vor einer Auftragserteilung bei einem fremden Händler, eine Genehmigung von uns einzuholen.

Bitte beachten Sie die vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervalle, welche in einer Servicewerkstatt der Ebbinghaus Automobile GmbH durchgeführt werden müssen. In Verbindung mit dieser Garantie ist ein Ölwechsel alle 6 Monate oder nach 7.500 km empfohlen.

Diese Garantie ist, im Falle des Fahrzeugverkaufs durch den Garantienehmer, übertragbar auf den Fahrzeugerwerber, vorausgesetzt, dass der Ebbinghaus Automobile GmbH die Veräußerung binnen sieben Tagen schriftlich mitgeteilt wird. Diese Garantie ist nicht übertragbar auf Wiederverkäufer und Firmen.

§ 1 Die der Garantie unterliegenden Teile

1. Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile aus den ebenfalls nachstehend erwähnten Baugruppen im Kraftfahrzeug.

MOTOR:
Zylinderblock, Zylinderkopf, Kurbelwelle, Pleul, Kolben, Schwungrad, Ölpumpe, Steuerkette, Zahnriemen, Zahnriemenräder, Nockenwelle, Ventile, Ventilführungen, Ventilbetätigung, Zylinderkopfdichtung, Ölwannendichtung, Turbolader und Ladedruckregelung.

KUHLSYSTEM:
Wasserpumpe, Kühler, Thermostat, Thermostatgehäuse, Visco-Lüfter, Heizkörper.
Ausnahme: Mangel an Frostschutzmittel.

KRAFTSTOFFSYSTEM:
Vergaser, Kraftstoffpumpe, Kraftstoffeinspritzsystem, Steuergerät, Tankuhr, Tankmeßgerät.

KUPPLUNG:
Kupplungsdruckplatte, Drucklager, Ausrückgabel, Kupplungszylinder, Seilzug.
Ausnahme: Verschleißteil Kupplungsscheibe.

KLIMAANLAGE:
Kompressor, Verdampfer, Kondensator mit Lüfter

GETRIEBE:
Mechanische und Automatikgetriebe, elektrische Steuerung und Steuergeräte.

ANTRIEB:
Differential, Antriebswellen, Antriebsgelenke, Kardanwellen, Gummikupplungen.

LENKUNG:
Lenkgetriebe, Servolenkung, Servopumpe, Druckleitungen.
Ausnahme: Verschleißteil Keilriemen, Lenkgelenke.

BREMSSYSTEM:
Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder, Radbremszylinder, Bremssattel, Bremsdruckbegrenzer, ABS-Agregat, Steuergerät.
Ausnahme: Verschleißteile, wie: Bremsbeläge, Bremsscheiben, Sensoren, Bremstrommeln, Bremsbacken.

ELEKTRIK:
Starter, Lichtmaschine, Regler, Zündspule, Verteiler, Zündsteuergerät, Scheibenwischermotor, Heizungslüftermotor, Steuergeräte, Fensterhebermotor, Schiebedachmotor, Stellmotor.

DICHTUNGEN;-RINGE
Innere Dichtungen und Dichtringe, die mit der Reparatur oder dem Austausch von Hauptkomponenten in Zusammenhang stehen oder erforderlich sind.

2. In den Fällen, in denen Dichtungen, Dichtungsmaschinen, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen in ursächlichem Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in dem vorstehenden Absatz 1. genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr Ersatz technisch erforderlich ist, umfasst die Garantie auch jene Teile.

3. Keine Garantie besteht für:

a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind:

b) Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel!

§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse

1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch einen Fehler an einem nicht garantierten Teil verursacht werden.

2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden

a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;

b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere  Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;

c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder Kernenergie;

d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat;

e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;

f) die dadurch entstehen, dass das versicherte Fahrzeug  höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten  ausgesetzt wurde;

g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen;

h) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs ( z.B. Tuning ) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;

i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, daß der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht;

j) an Fahrzeugen, die vom Käufer während der  Garantiedauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet wurde.

3. Ferner besteht keine Garantie für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, daß

– an dem Kraftfahrzeug nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten in einer vom Hersteller anerkannten  Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind;

– die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht beachtet worden sind;

–  der garantiepflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet und das Kraftfahrzeug zur Reparatur bereitgestellt wurde.

4. Wird die Reparatur von einem nicht gemäß nachfolgendem § 5.  berechtigtem Betrieb ausgeführt, ist eine Garantieleistung ausgeschlossen.

§ 3 Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Kraftfahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, so gilt die Garantie für ganz Europa.

§ 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung durch den Käufer

1. Die Reparatur wird nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung der Teile ohne Berechnung der Lohnkosten nach Arbeitszeitwerten des Herstellers durchgeführt. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert ei einer Austauscheinheit wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.

2. Bei jedem Schaden wird ein Eigenanteil von EUR 125.- erhoben. Übersteigt der Eigenanteil auf die Materialkosten laut nachfolgender Tabelle EUR 125,–, so wird dieser erhoben:

bis 50.000 KM             0%                             bis   90.000 KM             40%
bis 60.000 KM           10%                             bis 100.000 KM             50%
bis 70.000 KM           20%                             bis 120.000 KM             60%
bis 80.000 KM           30%                             Lohnkosten werden zu 100% ersetzt.

3. Unter die Garantie fallen nicht

a) Kosten für Test- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;

b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Das gilt z.B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung.

c) Kosten für Luftfracht.

4. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs auf Reparatur wird begrenzt durch den Zeitwert des Fahrzeugs bei Eintritt des garantiepflichtigen Schadens.

5. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises).

§ 5 Abwicklung der Garantie

1. Der Käufer hat einen Garantieschaden vor Reparaturbeginn unverzüglich dem Händler zu melden, der das Kraftfahrzeug verkauft oder vermittelt hat, mit ihm den Reparaturumfang abstimmen und das Kraftfahrzeug bei dem zur Reparatur berechtigten Betrieb, dem der Käufer den Auftrag erteilen will, zur Reparatur bereitzustellen.

2. Der Käufer kann die Garantiereparatur beim Händler, der  das Kraftfahrzeug verkauft  bzw. vermittelt hat, in Auftrag geben.

3. Der Käufer kann die Reparatur auch bei jedem Händler im Inland durchführen  lassen, der das ZDK- Gebrauchtwagen- Vertrauenssiegel führt und demselben Fabrikat angehört.

In allen Fällen dieser Ziffer hat der Käufer  die Reparaturkosten zunächst zu verauslagen. Die quittierte Reparaturrechnung ist dem verkaufenden bzw. vermittelnden Händler vorzulegen, der die Auslagen im Rahmen dieser Garantiebedingungen erstattet.

4. Der Käufer hat dem reparierenden Betrieb  die ersetzten Teile für die Dauer von drei Monaten  für eine evtl. Begutachtung zu überlassen. Eine Pflicht des reparierenden Betriebs zur Rückgabe besteht nur, wenn der Käufer diese bei Erteilung des Reparaturauftrages schriftlich verlangt hat.

§ 6 Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach Eingang der Schadensanzeige beim verkaufendem Händler.

Mobilitätsgarantie
Umfang: Der Garantienehmer erhält während der Garantielaufzeit kostenlos ein Ersatzfahrzeug entsprechend den Richtlinien der Haftpflichtversicherung (d.h. eine Stufe kleiner als das o. a. Fahrzeug), wenn sich o. a. Fahrzeug zur Reparatur in einer unserer Werkstätten befindet.

Ausnahmen: Karosserieinstandsetzungen und Reparaturen von weniger als 45 Minuten geplanter Arbeitszeit und bei Haft- und Kaskoschäden.

Fahrgebiet: Regionalfahrten im Umkreis von 150 KM.

Garantiebindung: Diese Garantie ist fahrzeuggebunden. Bei einem Halterwechsel bitten wir deshalb um Nachricht.

Versicherung: Alle Fahrzeuge sind mit einer Selbstbeteiligung von EUR 2.000,- € Kasko versichert. Eine Haftungsreduzierung auf 500,-€ SB kann für 6,- bis 12,-€ / Tag (je nach Fahrzeug) abgeschlossen werden.

Rückgabe: Am Tag der Reparaturfertigstellung bis spätestens 18.00 Uhr. Danach werden wir je angefangene 24 Stunden den jeweils gültigen Tagessatz berechnen.

Kraftstoff: Zu Lasten des Garantienehmers. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung mit 0,23 € je gefahrenem Kilometer.

Inspektionspakete (3er Paket)
Anspruch:
• Für die drei kostenlosen Inspektionen legitimieren Sie sich mit diesem Zertifikat, welches Sie zu Serviceterminen bitte vorlegen.

Leistungen:
• drei Inspektionen inklusive Ölwechsel gemäß Hersteller Serviceplan, ohne Zusatzarbeiten und ohne Verschleißreparaturen

Ausschlüsse:
• Zusatzarbeiten (Wie zum Beispiel Zahnriemenwechsel)
• Haupt- und Abgasuntersuchung

Laufzeiten/Fristen
• Die dritte Inspektion ist bis zur maximalen Laufleistung von 90.000 km und bis max. 36 Monate nach Erstzulassung möglich.

Einlösung:
• Die Leistung kann ausschließlich in einer unserer Filialen in Anspruch genommen werden.

Übertragbarkeit:
• Das Angebot ist fahrzeugbezogen und damit übertragbar.

Inspektionspakete (5er Paket)
Anspruch:
• Für die fünf kostenlosen Inspektionen legitimieren Sie sich mit diesem Zertifikat, welches Sie zu Serviceterminen bitte vorlegen.

Leistungen:
• fünf Inspektionen inklusive Ölwechsel gemäß Hersteller Serviceplan, ohne Zusatzarbeiten und ohne Verschleißreparaturen

Ausschlüsse:
• Zusatzarbeiten (Wie zum Beispiel Zahnriemenwechsel)
• Haupt- und Abgasuntersuchung

Laufzeiten/Fristen
• Die fünfte Inspektion ist bis zur maximalen Laufleistung von 150.000 km und bis max. 60 Monate nach Erstzulassung möglich.

Einlösung:
• Die Leistung kann ausschließlich in einer unserer Filialen in Anspruch genommen werden.

Übertragbarkeit:
• Das Angebot ist fahrzeugbezogen und damit übertragbar.